Allgemeine Einkaufsbedingungen für Material und Zukaufteile

In den nachfolgenden Punkten regeln wir grundsätzliche Aspekte im Zusammenhang mit Bestellungen bei Lieferanten wie etwa Lieferbedingungen und Zahlungsprozesse verbindlich. Auch Fragen der Haftung sind hier festgehalten.

Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle zum Georg Fischer Konzern  gehörenden Produktionsgesellschaften der Unternehmensgruppe GF Piping Systems in Europa.
  2. Durch die Annahme unserer Bestellung bzw. die Lieferung der bestellten Waren erklärt sich der Lieferant mit den nachstehenden Bedingungen einverstanden.
  3. Nur Bestellungen in Textform (schriftlich, per Telefax, E-Mail) sind gültig. Telefonische und mündliche Bestellungen sowie Ergänzungen und Änderungen erhalten nur durch unsere Bestätigung in Textform Gültigkeit. Ebenso sind Abweichungen von unseren Bestellbedingungen samt allfälligen Zusatzbestimmungen, einschliesslich Preis- und Kursvorbehalte, insbesondere auch anders lautende allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen des Lieferanten, nur gültig, wenn wir uns in Textform damit einverstanden erklärt haben.
  4. Wir bitten um unverzügliche Zustellung einer Auftragsbestätigung mit genauer Angabe der Lieferzeit.
  5. Die gesamthafte Weitervergabe unserer Bestellungen an Dritte ist ohne unsere Zustimmung in Textform unzulässig.
  6. Alle Auslagen, die durch Nichtbeachtung unserer Instruktionen oder durch fehlerhafte und nicht verbindlich vereinbarte Lieferungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
  7. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Lieferungen.
  8. Unseren Angestellten ist es untersagt, irgendwelche Geschenke, Provisionen oder Vergütungen anderer Art entgegenzunehmen.

Preise und Versandspesen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die genannten Preise als Festpreise.
  2. Bei Bestellungserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behalten wir uns die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung vor.
  3. Gegenteilige Vereinbarungen vorbehalten hat der Lieferant die Ware DDP (Incoterms 2010) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort zu liefern.

Rechnung und Zahlung

  1. Die Rechnungen sind uns, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Versand der Ware zu unterbreiten. Sie sind an die in der Bestellung genannte Rechnungsadresse zu senden.
  2. Der Lieferant kann eine Zahlung, die von der Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abhängt, vor Erfüllung seiner Verpflichtung nicht fordern, es sei denn, dass die Nichterfüllung auf einer Handlung oder Unterlassung des Bestellers beruht.

Lieferung

  1. Falls zu einer Lieferung die verlangten Versandpapiere nicht vorschriftsgemäss zugestellt werden, lagert die Ware bis zu deren Eintreffen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
  2. Teillieferungen und Vorauslieferungen dürfen ohne unser ausdrückliches Einverständnis nicht erfolgen.
  3. Lieferungen durch Boten gelten nur dann als erfolgt, wenn sie mit Lieferscheinen, die durch uns quittiert sind, belegt werden können. Ablieferungsstellen sind die jeweiligen Warenannahmen in unseren Werken.
  4. Der vereinbarte Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bei uns eingetroffen ist. Muss der Lieferant annehmen, dass ihm die termingemässe Lieferung ganz oder teilweise nicht möglich ist, hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und vermutlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die gesetzlichen Verzugsfolgen (u.a. ganze oder teilweise Annullierung der Bestellung) werden durch eine derartige Mitteilung nicht ausgeschlossen.
  5. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen oder ergänzender Objekte bzw. Einzelteile kann sich der Lieferant bei Überschreitung des Liefertermins nur berufen, wenn er deren Zurverfügungstellung gemahnt hat. Die Lieferzeit wird dann im gegenseitigen Einvernehmen angemessen verlängert.
  6. Der Übergang von Nutzen und Gefahr der bestellten Waren erfolgt nach Eintreffen der Lieferung am Erfüllungsort, bzw. wenn dort eine Abnahme erforderlich ist nach deren Durchführung.

Verpackung

  1. Der Lieferant hat auf eigene Kosten für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Für Beschädigungen während des Transportes infolge ungenügender Verpackung haftet der Lieferant.
  2. Für von uns franko retourniertes Verpackungsmaterial ist zum verrechneten Preis, nach unserer Wahl, Gutschrift zu erteilen oder ein Preisnachlass zu gewähren.

Mängelrügen

  1. Die Prüfung der gelieferten Ware sowie allfällige Mängelrügen werden wir sobald als möglich, jedoch ohne an eine Frist gebunden zu sein, vornehmen. Insofern verzichtet der Lieferant auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge.
  2. Die Leistung von Zahlungen und allfällige Werkabnahmen gelten nicht als Verzicht auf Mängelrügen.

Haftung für Sachmängel

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist und im Übrigen keine ihren Wert oder ihre Tauglichkeit beeinträchtigenden Mängel aufweist.
  2. Die Ware muss den einschlägigen Gesetzen und Unfallverhütungsvorschriften im Land des Bestellers entsprechen. Zudem gewährleistet der Lieferant, dass die Ware absolut frei von jeglicher radioaktiver Strahlung ist.
  3. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu, mit der Massgabe, dass wir das Recht auf Wandlung bzw. Rücktritt erst ausüben können, wenn eine dem Lieferanten gesetzte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) fruchtlos verstrichen ist. In dringenden Fällen oder bei Verzug des Lieferanten sind wir berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beheben oder beheben zu lassen.
  4. Unsere Gewährleistungsansprüche beinhalten auch den Ersatz der Aus- und Einbaukosten des fehlerhaften bzw. ersetzten Zulieferteils bzw. der Produkte, die durch das fehlerhafte Zulieferteil fehlerhaft geworden sind.
  5. Die Gewährleistungsfrist endet, wenn nichts anderes vereinbart ist, 30 Monate nach Übernahme der Ware in unserem Werk. Sofern eine Abnahme mit Funktionsprobe in unserem Werk vereinbart ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls.
  6. Ansprüche aus während der Gewährleistungsfrist rechtzeitig gerügten Mängeln verjähren 12 Monate nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  7. Beanstandete Waren oder Teile davon bleiben bis zum mängelfreien Ersatz oder zur Wandlung des Kaufs zu unserer Verfügung. Nach erfolgtem Ersatz stehen die beanstandeten Waren an Ort und Stelle zur Verfügung des Lieferanten.
  8. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Diese Regelung gilt auch bei der Lieferung von einzelnen Ersatzteilen.

Produkthaftung, Versicherung

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, die auf Mängel seiner Waren oder Leistungen zurückzuführen sind.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer weltweit gültigen Deckungssumme von mindestens EUR 5 Mio. pro Personenschaden und/oder Sachschaden und einer Deckungssumme von mindestens EUR 0,5 Mio. pro Schadenfall und Kalenderjahr für Ein- und Ausbaukosten zu unterhalten. Stehen Georg Fischer weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

Fertigungseinrichtungen, Modelle, Zeichnungen usw.

  1. Alle Angaben, Zeichnungen, Pläne, Fertigungseinrichtungen, Modelle, Werkzeuge, Muster und dgl., die dem Lieferanten für die Herstellung der Ware von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Ein etwaiges Urheberrecht steht uns zu. Alle Unterlagen sind uns ohne Aufforderung kostenlos zu retournieren, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden. Kommt es nicht zur Lieferung, so hat uns der Lieferant die Unterlagen ebenfalls ohne Aufforderung auszuhändigen.
  2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen und dgl., oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt werden, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäss auch für von uns erteilte Druckaufträge.

Geheimhaltung

  1. Der Lieferant hat die Bestellung und die damit verbundenen Arbeiten oder Lieferungen vertraulich zu behandeln.

Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet dafür, dass seine Waren und Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Er stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen ist der vereinbarte Bestimmungsort, Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des bestellenden Betriebs.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für etwaige Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Bestellers. Tritt der Besteller als Kläger auf, kann er auch jedes andere zuständige Gericht anrufen.
  2. Auf das dieser Bestellung zugrundeliegende Vertragsverhältnis findet ausschliesslich das am Sitz des Bestellers geltende Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts Anwendung, auf Lieferungen aus dem Ausland zudem das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.

8/2011