1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Servicebedingungen gelten für alle uns erteilten Aufträge zur Instandsetzung/Reparatur, zu Überprüfungen, Inspektionen und Wartungen sowie Vorarbeiten hierzu sowie Einstellungsarbeiten (nachstehend: „Service“). Service umfasst hierbei auch die Erstellung eines verbindlichen Kostenvoranschlages gemäß Ziffer 2.2. Unsere Servicebedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Servicebedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Servicebedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Servicebedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos leisten.
1.2 Alle Vereinbarungen, die der Auftraggeber mit uns zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen hat, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Wir nutzen die E-Mail-Adresse des Auftraggebers neben der Vertragsabwicklung, um den Auftraggeber per E-Mail über ähnliche Produkte/Dienstleistungen oder damit zusammenhängende Informationsveranstaltungen zu informieren. Die Einwilligung in den Versand ist jederzeit widerruflich durch E-Mail an info.de.ps@georgfischer.com, ohne dass dem Auftraggeber dabei andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
1.4 Diese Servicebedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
2 Kostenangaben und Unterlagen
2.1 Soweit möglich, wird dem Auftraggeber bei Vertragsschluss der voraussichtliche Preis für den Service angegeben, anderenfalls kann der Auftraggeber Kostengrenzen setzen. Ergibt sich während des Service, dass der Service nicht zu dem angegebenen Preis durchgeführt werden kann oder wünscht der Auftraggeber während des Service die Ausführung zusätzlicher Arbeiten, ist das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen, wenn der angegebene Preis um mehr als 10% überschritten wird.
2.2 Ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisen ist ausdrücklich zu vereinbaren und bedarf der Schriftform. Der verbindliche Kostenvoranschlag ist gesondert zu vergüten, jedoch entfällt die Vergütung im Falle der Erteilung des Auftrags.
2.3 Die für einen Service vereinbarten Preise entsprechen jeweils den bei Vertragsabschluss geltenden Umständen (z. B. Komponenten- oder Materialpreise, gültiger Lohnverrechnungssatz, Wechselkurse).
Wir behalten uns jeweils das Recht vor, die vorgenannten Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Komponenten- bzw. Materialpreisänderungen oder Tarifabschlüssen eintreten. Dies werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
2.4 An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Die enthaltenen technischen Daten (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind mit eigenüblicher Sorgfalt erstellt. Das Gleiche gilt für alle Daten unserer Serviceunterlagen.
Solche Angaben stellen keine Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall unserer ausdrücklichen Bestätigung.
3 Zahlung
3.1 Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung der Vergütung zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug frei an unsere Zahlstelle zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.2 Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.3 Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers infrage stellen, so sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten. Es wird vermutet, dass die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers infrage gestellt ist, wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wird.
4 Servicefristen
4.1 Die Angaben über Servicefristen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich, es sei denn, dass sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Eine verbindliche Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Servicegegenstand zur Abnahme bereit ist.
4.2 Bei nach Auftragserteilung erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen oder wenn die Nichteinhaltung der Servicefrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, zurückzuführen ist, verlängert sich die Servicefrist angemessen. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Wir werden dem Auftraggeber den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
4.3 Teilarbeiten in zumutbarem Umfang sind zulässig.
4.4 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5 Abnahme
5.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Servicearbeiten verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist.
5.2 Nimmt der Auftraggeber die Servicearbeiten nicht ab, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Servicearbeiten als erfolgt.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen zur Ausführung des Auftrags verwendeten Zubehör- und Ersatzteilen sowie Verschleißteilen und Verbrauchsmaterialien („Gegenstände“) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenkosten und Schadensersatzansprüche) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Gegenstände entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Gegenstände zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen, ein etwaiger Übererlös wird dem Auftraggeber ausbezahlt.
6.2 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber die Gegenstände weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
6.3 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7 Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei Mängeln
7.1 Wir gewährleisten, dass der Service bei Gefahrübergang nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Ist dies der Fall, so stehen dem Auftraggeber die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften zu, jedoch beschränkt nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 7 und 8 und unter Voraussetzung der Einhaltung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB.
7.2 Erweist sich der Service als mangelhaft, so sind wir – nach unserer Wahl – zur Nacherfüllung verpflichtet. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass der Servicegegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Auftraggebers verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Auftraggeber kann erst dann zu weiteren Mängelrechten übergehen, insbesondere vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Mangel ganz oder überwiegend vom Auftraggeber zu verantworten ist oder darauf beruht, dass notwendige weitere Servicearbeiten auf Wunsch des Auftraggebers nicht durchgeführt wurden, oder darauf beruht, dass der Auftraggeber Änderungen oder Reparaturen selbst vorgenommen oder durch Dritte vornehmen ließ, ohne dass die Voraussetzungen von nachstehender Ziffer 4. Satz 3 vorlagen.
7.4 Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen hat der Auftraggeber – nach Verständigung mit uns – die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
7.5 Nimmt der Besteller eine mangelhafte Serviceleistung ab, obwohl er den Mangel erkennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.
7.6 Der Auftraggeber hat kein Recht zum Rücktritt, wenn der Mangel geringfügig ist.
7.7 Schadensersatzansprüche wegen Mängel bestehen nur unter den in Ziffer 8 genannten Voraussetzungen.
8 Haftungsbeschränkungen
8.1 Wir haften bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Falle unbeschränkt für von uns verschuldete Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.2 Bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, haften wir für Schäden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
8.3 In allen sonstigen Fällen sind Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns ausgeschlossen, soweit nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen vorliegt. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Servicegegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. Nutzungs-, Produktionsausfall oder Betriebsunterbrechung und entgangener Gewinn.
8.4 Mängel, die auf der Mangelhaftigkeit vom Auftraggeber zugelieferter bzw. beigestellter Teile beruhen, haben wir nicht zu vertreten, es sei denn, wir haben eine diesbezügliche Garantie übernommen oder der Mangel des zugelieferten Teils tritt bei einer äußerlichen Begutachtung sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren oder der Verarbeitung offen zu Tage.
8.5 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
9 Verjährungsfristen
9.1 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Abnahme. Dies gilt nicht,
9.1.1 soweit gemäß § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind,
9.1.2 soweit wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften, oder
9.1.3 soweit wir für sonstige Schäden haften, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Für die Verjährung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers. Die Ausschlussfrist gilt nicht, soweit wir für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften und soweit wir für sonstige Schäden haften, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
10.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen ist unser Geschäftssitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
10.2 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).